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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

 

§ 1 - Angebot und Vertragsabschluss -

 

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn,

es wurde etwas anderes vereinbart.

Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung

dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

 

§ 2 - Leistungsinhalt -

 

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend.

§ 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines

Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen

über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a. die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen

Personen,

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des

Fahrzeugs zurücklässt,

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in

Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich

aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

3 - Leistungsänderungen -

 

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur

Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind

und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich.

Sie bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

 

§ 4 - Preis und Zahlungen -

 

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis

enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.

5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

 

§ 5 - Rücktritt und Kündigung durch den Besteller -

 

1. R ü c k t r i t t

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das

Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle

des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe

bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten

Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %

b. ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %

c. ab 10 bis 4 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %.

d. ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 80 %

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens

zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.

Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. K ü n d i g u n g

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller

erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er unbeschadet - weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu

kündigen.

In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte

Verkehrsmittel besteht.

Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so

werden diese vom Besteller getragen.

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden

Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits

erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller

trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 6 - Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen -

 

1. R ü c k t r i t t

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn au ßergewöhnliche Umstände, die

es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.

In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung

entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. K ü n d i g u n g

a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch

höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt - beruhend auf höherer Gewalt - ist das Busunternehmen auf

Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf

eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.

Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom

Besteller getragen.

b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten

und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der

Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 7 - Haftung -

 

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die

ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche

Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch

Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende

Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

 

§ 8 - Beschränkung der Haftung -

 

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl.

oben § 4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3.

Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei

Personenschäden bis 75.000,- € und bei Sachschäden bis 4.000,- € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen

Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3 diese Summe, ist die Haftung auf die

entsprechende Summe (anteiliger Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je

beförderte Person 1.000,- € übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste, soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln

des Bestellers eines seiner Fahrgäste basieren, haftet das Busunternehmen nicht.

5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der

Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

 

§ 9 - Gepäck und sonstige Sachen -

 

1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der

Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

 

§ 10 - Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste -

 

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der

Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste

erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das

Busunternehmen unzumutbar ist.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an

das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu

vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

 

§ 11 - Gerichtsstand und Erfüllungsort -

 

1. E r f ü l l u n g s o r t

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen

Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

 

2. G e r i c h t s s t a n d

a. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.

b. Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im

Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

c. Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder

gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt

haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen

Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.

 

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

 

§ 12 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen -

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

 

§ 13 - Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen -

 

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt nicht,

wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

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